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Gilt für mich als WH&P-Kunde ebenfalls das Bankkundengeheimnis?

Ja, denn alle Arbeitnehmer/innen der WH&P sind aufgrund des Bankengesetzes und aufgrund ihrer WH&P-Arbeitsverträge zur Verschwiegenheit verpflichtet:

Bankgeheimnis
Das Bankgeheimnis verpflichtet den/die Arbeitnehmer/in, alle Kenntnisse über Kundenbeziehungen geheimzuhalten; das gilt für den Bestand der Beziehung wie auch für die einzelnen Geschäfte, die der Kunde tätigt. Es kommt nicht darauf an, ob dem/der Arbeitnehmer/in diese Kenntnisse vom Kunden persönlich anvertraut wurden oder ob er/sie die Informationen sonstwie bei der Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit wahrgenommen hat. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt zunächst, was Informationen über Kunden der Arbeitgeberin betrifft. Sie gilt aber in gleicher Weise, wenn die Arbeitgeberin von anderer Seite damit beauftragt wird, Daten von Kunden Dritter zu verarbeiten, die ebenfalls vom Bankgeheimnis geschützt sind. Auch solche Daten dürfen unberechtigten Aussenstehenden nicht offenbart werden.
Sowohl die Verletzung des Bankgeheimnisses als auch die Verleitung dazu werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und/oder mit Busse bis zu CHF 50'000.00 bestraft. Unbedachte Äusserungen oder Weitergabe von Dokumenten an Unberechtigte (sog. fahrlässiges Handeln) können mit Busse bis zu CHF 30'000.00 bestraft werden.