Cash, 25. November 2004
von Claude Chatelain
Falscher Steueranreiz fördert die unflexible Sparversicherung und bestraft Risikopolicen.
Verwirrung bei den Lebensversicherungen: Gewisse Formen unterstehen der Einkommenssteuer, andere der Erbschaftssteuer. Das verunsichert. Ein Nationalrat kämpft gegen diese Ungleichheit an.
Der Ehemann stirbt. Die Witwe bekommt die versicherte Todesfallsumme. Worauf sie sich aber die bange Frage stellt: «Müssen auf diesem Betrag Steuern bezahlt werden?» Wie immer bei Steuerfragen lautet die Antwort: Es kommt darauf an. Je nach Versicherungstyp werden Einkommens- oder Erbschaftssteuern fällig.
Das Schweizer Steuerrecht unterscheidet zwischen den rückkaufsfähigen und nicht rückkaufsfähigen Versicherungen. Die gemischten Versicherungen, auch Spar- oder Kapitalversicherungen genannt, sind rückkaufsfähig. Solche Policen enthalten neben dem Risiko- auch einen Sparteil. Das über die Jahre gesparte Kapital wird bei Vertragsschluss ausbezahlt, sofern die Versicherungsnehmer nicht verstorben sind. Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrags wird die Rückkaufssumme zurückbezahlt.
Ehegatten zahlen in der Regel keine Erbschaftssteuer
Anders bei der nicht rückkaufsfähigen Todesfallversicherung. Sie wird nur leistungspflichtig, wenn ein bestimmtes Ereignis eintrifft, eben der Tod. Und wenn die Versicherung vorzeitig gekündigt wird, gibts kein Geld zurück. Sie ist nicht rückkaufsfähig, wie der Steuerjurist sagt.
Beiden Typen ist gemeinsam, dass die Versicherungssumme ausbezahlt wird, wenn die versicherte Person stirbt. Die steuerlichen Folgen sind unterschiedlich. Bei der Kapitalversicherung fallen Erbschaftssteuern an. Das wird die Witwe freuen: Ehegatten zahlen keine Erbschaftssteuer - mit Ausnahme des Kantons Genf. Die reinen Risikotodesfallversicherungen unterliegen hingegen der Einkommenssteuer. Die Versicherungssumme wird getrennt vom übrigen Einkommen zu einem speziellen Tarif besteuert.
Anders gesagt: Der Staat begünstigt die gemischte Versicherung und «bestraft» die Inhaber reiner Risikopolicen. Ein Grund für die ungleiche Behandlung steht in der Bundesverfassung. Gemäss Artikel 111 fördert der Bund «die Selbstvorsorge». Sparversicherungen dienen der Selbstvorsorge. Trotzdem sind Sparversicherungen nicht über alle Zweifel erhaben: Sie sind unflexibel und wenig transparent. Wer vorzeitig aussteigt, zahlt hohe Kosten. Besser ist, den Sparprozess vom Risikoschutz zu trennen. Die flexibleren Risikoversicherungen sind daher vorzuziehen. Diese ungleiche Behandlung stört auch Nationalrat Norbert Hochreutener. Der Lobbyist des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV) beauftragte den Bundesrat in einer Motion, die Leistungen aus Risikoversicherungen gegen Tod, Unfall und Invalidität von der Einkommenssteuer zu befreien. Die Schlechterstellung gegenüber rückkaufsfähigen Lebensversicherungen sei nicht logisch.
Der Bundesrat sieht dies anders. In seiner Antwort auf die Motion erklärte er: «Leistungen aus Lebensversicherungen (...) gehören grundsätzlich zum steuerbaren Einkommen, soweit sie Wertzuflüsse und nicht bloss Vermögensumschichtungen darstellen.» Dass aber die Leistungen aus Kapitalversicherungen steuerlich privilegiert sind, ist nach Ansicht des Bundesrates «historisch erklärbar, sachlich jedoch nicht zu rechtfertigen». Im Klartext: Auch der Bundesrat bedauert, dass der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt wird.
Zwischen den Zeilen ist jedoch zu lesen: Der Bundesrat möchte lieber die rückkaufsfähige Kapitalversicherung der Einkommenssteuer unterstellen, als die nicht rückkaufsfähige Risikoversicherung von der Einkommenssteuer zu befreien. Er beantragt daher die Ablehnung der Motion. Noch offen ist, wann das Parlament die Motion Hochreutener behandeln wird.


