Die Mutterschaftsentschädigung für erwerbstätige Mütter wird auf den 1. Juli 2005 eingeführt. Was bedeutet diese Entschädigung und was gilt es als Arbeitgeber zu beachten?
Erwerbstätige Frauen haben mit der Einführung der Mutterschaftsentschädigung per 1. Juli 2005 nach Niederkunft Anspruch auf 14 Wochen (98 Tage) bezahlten Mutterschaftsurlaub. Das bedeutet 80 Prozent des Lohnes beziehungsweise 98 Taggelder von maximal 172 Franken (Maximalverdienst: CHF 77'400 pro Jahr). Zudem dürfen während des Mutterschaftsurlaubes der Arbeitnehmerin die Ferien nicht gekürzt werden.
Frauen mit einem Monatseinkommen von über brutto CHF 6'450 oder mit mehr als acht Dienstjahren beim selben Arbeitgeber werden durch die einheitliche gesetzliche Lösung neu schlechter gestellt.
Übergangsbestimmungen auf einen Blick
(Geburten vor dem 1. Juli 2005)
Erwerbstätige Mütter, deren Kind weniger als 14 Wochen vor dem 1. Juli 2005 geboren wird, haben anteilsmässigen Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung. Sie erhalten ab dem 1. Juli 2005 so lange Taggelder, bis die Zeitspanne von 14 Wochen seit der Geburt abgelaufen ist. Kommt ein Kind zwei Wochen vor dem 1.7.2005 zur Welt, so besteht Anspruch auf Taggelder während 12 Wochen. Der frühestmögliche Geburtstermin, der noch Anspruch auf ein Taggeld ergibt, ist somit der 26. März 2005.
Wird ein Kind früher als 14 Wochen vor dem 1. Juli 2005 geboren, hat die Mutter keinen Anspruch auf den Erwerbsersatz aus der EO. Erwerbstätige Mütter, deren Kind ab dem 1. Juli 2005 geboren wird, haben Anspruch auf den Erwerbsersatz während 14 Wochen.
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss OR
Hat eine Mutter bei der Geburt vor dem 1. Juli 2005 Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss Obligationenrecht über den 1. Juli 2005 hinaus, so bleibt dieser Anspruch gewahrt. Für die Dauer der Lohnfortzahlung erhält der Arbeitgeber im Gegenzug die Leistungen der Mutterschaftsentschädigung von der AHV-Ausgleichskasse zurück.
Privat oder von Arbeitgebern abgeschlossene Taggeldversicherungen
Auf den 1. Juli 2005 fallen per Gesetz die bestehenden Versicherungsverträge dahin, welche Taggelder bei Mutterschaft vorsehen. Zuviel bezahlte Prämien werden zurückerstattet. Mütter, die vor dem 1. Juli 2005 bereits Mutterschaftsleistungen eines Taggeldversicherers beziehen, erhalten diese im vertraglich vereinbarten Umfang weiter und zwar auch dann, wenn am 1. Juli 2005 zusätzlich ein Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung der EO entsteht. Wenn allerdings das EO-Taggeld und die Leistung der privaten Taggeldversicherung den versicherten Lohn übersteigen (Überversicherung), so kann der Taggeldversicherer die Überentschädigung bei der AHV-Ausgleichskasse einfordern.
Arbeitgeber, welche bereits heute eine Mutterschaftsregelung vertraglich zugesichert haben, müssen aufgrund des gesetzlichen Wegfalls des Geburtentaggeldes ihre Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmerinnen sowie die Personalreglemente kritisch prüfen und gegebenenfalls anpassen. Andernfalls laufen sie Gefahr, vertraglich zugesicherte Ansprüche künftig aus der eigenen Tasche bezahlen zu müssen. In Einzelfällen wird man nicht auf einvernehmliche Änderungskündigungen verzichten können. Damit die Fristen eingehalten werden können, wird empfohlen, mit den Versicherungen und den Arbeitnehmerinnen frühzeitig Kontakt aufzunehmen.
Konkret
Bei der Umsetzung der neuen Mutterschaftsentschädigung ist noch Einiges ungeklärt. Den Arbeitgebern wird geraten, die bestehenden Arbeitsverträge kritisch zu prüfen, sich rechtzeitig mit der Regelung der offenen Fragen zu beschäftigen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Unsere Spezialisten unterstützen Sie gerne dabei.


