Die Berufliche Vorsorge befindet sich in der Krise. 10 Prozent der Pensionskassen haben einen Deckungsgrad von weniger als 90 Prozent, 33 Prozent zwischen 90 und 99 Prozent (Stand Mai 2003). Zudem führte der Börsencrash und die historisch tiefen Zinsen dazu, dass der gesetzliche BVG-Mindestzinssatz von vier Prozent unter Druck geriet, und die Versicherten zukünftig mit tieferen Renten rechnen müssen.
Weiterführung des gewohnten Lebensstils
Eigentlich sollte die Zweite Säule zusammen mit der AHV/IV die Weiterführung des gewohnten Lebensstils ermöglichen.
Die Finanzierung der Beruflichen Vorsorge erfolgt im Kapitaldeckungsverfahren, d.h. in einem Sparprozess wird für jede versicherte Person das im Leistungsfall für die Rentenzahlung benötigte Kapital gebildet. Bei Eintritt des Leistungsfalles ist das Kapital vorhanden, um die Rente auszurichten.
Ob die berufliche Vorsorge ihren Verfassungsauftrag auch zukünftig erfüllen kann, hängt u.a. davon ab, wie die anstehenden Probleme gelöst werden.
Unterdeckung
Gemäss der auf den 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Verordnungsänderungen (BVV2) besteht dann eine Unterdeckung, wenn am Bilanzstichtag das berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist.
Die geltenden Bestimmungen im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) schreiben den Pensionskassen vor, jederzeit volle Sicherheit für die Deckung der übernommenen Verpflichtungen zu gewährleisten. Da die Bestimmungen des Bundesgesetzes nur für die obligatorische Mindestvorsorge gelten, haben die Vorsorgeeinrichtungen, welche auch im Bereich der überobligatorischen Vorsorge tätig sind, bereits heute einen gewissen Sanierungsspielraum, welchen sie auch wahrnehmen.
Die heutigen Möglichkeiten des Gesetzes sind zur Behebung von Unterdeckungen aber nicht in jedem Fall ausreichend. Den Vorsorgeeinrichtungen müssen deshalb zusätzliche Instrumente zur Verfügung stehen.
Der Bundesrat erachtet es als notwendig, Massnahmen auf Gesetzesstufe zu verankern. Es ist das Ziel des Bundesrates, die Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen im ersten Quartal 2004 in Kraft zu setzen. Damit dies möglich ist, beantragt er den Eidgenössischen Räten, die Botschaft, die Mitte September verabschiedet werden soll, im Sonderverfahren in der kommenden Wintersession zu beraten.
Kernstück der Gesetzesänderungen ist ein neuer Art. 65 BVG. Dieser ermöglicht eine zeitlich begrenzte Abweichung vom Grundsatz der jederzeitigen Sicherheit, und definiert die Massnahmen die eine Vorsorgeeinrichtung zur Behebung der Unterdeckung ergreifen kann, insbesondere:
- Bei erheblicher Unterdeckung will der Bundesrat den Pensionskassen die Möglichkeit geben, Beiträge zur Behebung der Unterdeckung sowohl bei den Arbeitnehmern als auch den Arbeitgebern zu erheben. Solche Beiträge werden zwar bereits heute erhoben. Mit einer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes soll jedoch sicher gestellt werden, dass diese Beiträge auch beim Stellenwechsel der Versicherten in der Vorsorgeeinrichtung verbleiben.
- Unter den gleichen Voraussetzungen sollen die Pensionskassen ferner auch die Möglichkeit haben, die Altersguthaben zu einem tieferen Zinssatz als den Mindestzinssatz zu verzinsen.
- Pensionskassen, welche einen hohen Anteil an Rentnerinnen und Rentner aufweisen, werden die Unterdeckung nur beheben können, wenn auch die Rentnerinnen und Rentner einen zeitlich befristeten Beitrag leisten. Die Kassen sollen diese Möglichkeiten erhalten, wenn ihre finanziellen Schwierigkeiten wirklich gross sind und die Rentnerinnen und Rentner in Zeiten hoher Vermögenserträge auch in den Genuss von Leistungsverbesserungen gekommen sind. Das BVG-Minimalguthaben darf durch den Rentnerbeitrag aber nicht geschmälert werden.
- Als vierte Massnahme schlägt der Bundesrat vor, dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, Einlagen bei den Rentendeckungskapitalien zu machen, die – wenn sich die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung verbessert hat – der Arbeitgeberbeitragsreserven zugewiesen werden können.
Änderung Wohneigentumsförderung
Versicherte haben die Möglichkeit, Vorsorgegelder aus der Pensionskasse zurückzuziehen. Dies kann dazu missbraucht werden, sich den Sanierungsbemühungen einer Vorsorgeeinrichtung zu entziehen. Mit der Änderung der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) vom 21.05.2003 wird der Kapitalbezug neu geregelt. Grundsätzlich ist ein Vorbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum spätestens sechs Monate nach Eingang des entsprechenden Begehrens auszuzahlen. Im Ausnahmefall einer Unterdeckung kann die Zahlungsfrist auf zwölf Monate erstreckt werden.
BVG Revision
Die 1. BVG-Revision ist weitgehend unter Dach. Die Differenzen in der beruflichen Vorsorge im Schweizer Parlament sind weitgehend bereinigt. Nachdem der Ständerat in der letzten Beratung auf eine Senkung der Einkommensschwelle von 25'320 auf 18'990 Franken eingelenkt hatte, stimmte der Nationalrat in dieser Frage oppositionslos dem Modell der Kleinen Kammer zu. Danach sollen die tieferen Einkommen sofort nach In-Kraft-Treten der Revision versichert sein. Davon betroffen sind rund 100'000 Personen.
Weitere wichtige, nicht abschliessende Themen der BVG-Revision betreffen:
Senkung Umwandlungssatz
Um der zunehmenden Lebenserwartung und damit der längeren Versicherungsdauer entsprechen zu können, soll der Umwandlungssatz von heute 7.2 % bis zum Jahre 2016 in homöopatischen Dosen auf 6.65 % reduziert werden.
Anpassung Altersgutschriften
Um trotz der Senkung des Umwandlungssatzes langfristig das heutige Rentenniveau zu sichern, sollen im Gegenzug die Altersgutschriften erhöht werden:
25-34-jährige 7 %
35-44 jährige 11%
45-65-jährige 18 %
Stiftungsrat
Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter sollen sich neu bei wichtigen Geschäften im Stiftungsrat von Dritten beraten und begleiten lassen können. Die entstehenden Kosten würden zu Lasten der Vorsorgeeinrichtung gehen.
Entgegen den ursprünglichen Absichten von Bundesrat und Parlament soll nun die 1. BVG-Revision erst auf Anfang 2005 in Kraft gesetzt werden.
Weniger Renten – höhere Prämien
KMU in Vollversicherungslösungen müssen per 1.1.2004 mit massiven Prämienerhöhungen rechnen.
Angesichts der höheren Risiken und Verwaltungskosten und in Anbetracht der hohen Leistungsversprechen im Pensionskassengeschäft verfolgen die drei grossen Versicherer CS/Winterthur, Rentenanstalt und Zürich gegenüber ihren Kunden unterschiedliche Taktiken.
Winterthur überträgt sämtliche Verträge der Sammeleinrichtung und trennt die Vorsorge in zwei Teile auf. Damit garantiert der Versicherer im Obligatorium wie im Überobligatorium ab 2004 nur noch 2 Prozent Mindestzins. Im überobligatorischen Bereich senkt sie den Umwandlungssatz von 7,2 Prozent auf 5.835 für Männer und auf 5.454 für Frauen drastisch ab. Für 2004 wird der gesetzliche Umwandlungssatz von 7,2 Prozent im Obligatorium noch garantiert. Danach will Winterthur auch diesen Satz anpassen. Gleichzeitig werden die Gesamtprämien um 8 Prozent erhöht.
Zürich kündigt per Ende 2003 nur die auf diesen Zeitpunkt auslaufenden Verträge und erhöht die Gesamtprämie um 5 Prozent. Auch sie senkt im überobligatorischen Bereich den Umwandlungssatz, und zwar auf 5,8 Prozent für Männer und Frauen gleich. Auch sie wendet in beiden Bereichen künftig einen Mindestzins von 2 Prozent an.
Da die Rentenanstalt ihre Prämien bereits letztes Jahr um saftige 13 Prozent angehoben hatte, wird sie im Jahre 2004 keine Kündigungen vornehmen, aber die Prämien erneut um 5 Prozent erhöhen. Bei Neukunden wird sie allerdings ebenfalls eine Differenzierung zwischen Obligatorium und Überobligatorium vornehmen.
Bei einem Marktvergleich wird man sich aber nicht nur auf die drei grossen „Player“ im Pensionskassengeschäft beschränken. Innovative mittelgrosse Gemeinschafts- bzw. Sammelstiftungen können aufgrund ihren schlanken Kostenstrukturen eine echte Alternative darstellen.


