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Quelle:" Fazit 2/2003" - Christen Treuhand

Umsetzung der bilateralen Abkommen mit der EU im Bereich der Sozialversicherungen

Seit dem 1. Juni 2002 sind die bilateralen Abkommen I mit der EU in Kraft. Die Umsetzung ist noch in vielen Bereichen nicht bis ins Detail vollzogen. Gerade die Neuerungen im Bereich der Sozialversicherungen werfen viele Fragen auf und ergeben in der Praxis sowohl für Schweizer Arbeitnehmer im Ausland wie auch für Schweizer Arbeitgeber Handlungsbedarf. Dies wird von den Betroffenen oftmals noch nicht erkannt.

Grundsatz
Wer nur in einem Staat erwerbstätig ist, ist dem Versicherungssystem dieses Staates unterstellt (einschliesslich der Krankenversicherung). Der Wohnsitz oder der Sitz des Arbeitsgebers spielen dabei keine Rolle.

Nicht-erwerbstätige Familienangehörige
Nicht nur der erwerbstätige Schweizer oder EU-Staatsangehörige untersteht in der Regel nur noch dem Versicherungssystem eines Staates, sondern auch dessen nicht-erwerbstätige Angehörigen.

Beispiel:
Deutscher, verheiratet, arbeitet als Angestellter in der Schweiz (einziger Arbeitgeber). Somit untersteht er und seine nicht-erwerbstätigen Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder) dem Versicherungssystem der Schweiz (inklusive Krankenversicherung), unabhängig vom Wohnsitz.

Die Krankenversicherung kann in einigen Staaten (darunter Deutschland) auf Gesuch hin im Wohnsitz-Staat beibehalten werden.

Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten
Eine Person, die in mehreren Staaten erwerbstätig ist, wird dem Versicherungssystem des Wohnsitzlandes unterstellt. Dies als Ausnahme zum Grundsatz. Wohnt die Person in keinem der Staaten, in denen sie arbeitet, ist sie in jenem Staat abgabepflichtig, in dem sich der Hauptsitz des Arbeitgebers befindet.

Weitere Ausnahmen gibt es bei gleichzeitiger Ausübung von selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten.

Pflichten als Schweizer Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss abklären, welchem Versicherungssystem der Arbeitnehmer unterstellt ist. Er ist verpflichtet, die Beiträge nach den in jenem Staat geltenden Regeln dem Arbeitnehmer vom Gehalt abzuziehen und mit der zuständigen in- oder ausländischen Stelle abzurechnen.

Rechnet der Arbeitgeber die Beiträge im falschen Staat ab (z.B. in der Schweiz), wird dies bei einer Versicherungs-Revision oder in einem Versicherungsfall festgestellt. Die Beiträge werden dann allenfalls zurückerstattet und der Arbeitgeber aufgefordert, diese an die korrekte Stelle abzurechnen. Ob dies in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall rückwirkend noch möglich ist, ist unsicher. Vorsorge- und/oder Versicherungslücken können die Folge sein.

Zu beachten ist weiter, dass der Versicherungs- und Vorsorgeschutz in anderen Staaten anders geregelt ist als in der Schweiz. Der betroffene Mitarbeiter ist durch diese Regelung allenfalls schlechtergestellt als seine Arbeitskollegen. Erkennt der Arbeitgeber nicht, dass die Beiträge im falschen Staat abgerechnet werden, informiert er den Mitarbeiter ebenfalls falsch über dessen Versicherungs- und Vorsorgeschutz. Nebst einer moralischen Schuld im Schadenfall kann es hier später zu Haftungsfragen kommen.

In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser die Abrechnungspflicht im Ausland übernimmt. Die entsprechende Bestätigung (Formular E101) des ausländischen Staates muss der Arbeitgeber bei einer Kontrolle (z.B. AHV-Revision) vorlegen können.

Betroffene Personen

Betroffene Versicherungszweige

Fazit
Schweizer Arbeitgeber dürfen das Risiko aus diesen neuen und komplizierten Regelungen nicht unterschätzen. Die schweizerischen Versicherungen können bei der Abrechnung der Beiträge keine Kontrollen in diesem Bereich vornehmen. Dies ist die Pflicht des Arbeitgebers. Zudem hat der Arbeitgeber eine Informationspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer über dessen Versicherungs- und Vorsorgeschutz.

Eine detaillierte Überprüfung ist mindestens in folgenden Fällen unerlässlich:

Es ist notwendig, diese Überprüfung und allenfalls die Einholung von Bewilligungen und schriftlichen Bestätigungen jedes Jahr wieder durchzuführen.


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» Fazit 2/2003 - Christen Treuhand