Der Bundesrat hat die Renten der AHV/IV auf den 1. Januar 2007 der Konjunktur angepasst. Dies führt zu höheren Renten. Auch die Grenzbeträge in der zweiten und dritten Säule ändern durch diesen Entscheid.
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Die Bundesverfassung schreibt vor, dass die Renten der AHV mindestens der Preisentwicklung angepasst werden müssen. Der Bundesrat setzt diese Massnahme um, indem er die Renten dem Mischindex (arithmetisches Mittel zwischen Lohn- und Preisindex) anpasst. Dies geschieht in der Regel alle zwei Jahre. Falls der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres mehr als vier Prozent ansteigt, werden die Renten früher angehoben. Die letzte Anpassung erfolgte auf den 1. Januar 2005. Damals wurden die AHV/IV-Renten um 1.9% erhöht. Da der Mischindex im Jahr 2005 um 1 Prozent gestiegen ist und bis Ende 2006 ein Anstieg von 1.7 Prozent bei den Löhnen und 1.3 Prozent bei den Preisen erwartet wird, hat sich der Bundesrat für eine Anpassung von 2.8% entschieden.
1. Säule
Die Renten aus der ersten Säule werden ab Januar 2007 etwas höher ausfallen. Die minimale monatliche AHV/IV-Rente wird von CHF 1’075 auf CHF 1’105 und die maximale einfache Rente von CHF 2’150 auf 2’210 Franken angehoben. Die jährliche einfache Maximalrente beträgt somit neu CHF 26’520. Rentenbezüger deren anerkannte Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, können Ergänzungsleistungen beantragen. Auch die Grenzbeträge für Ergänzungsleistungen werden angepasst. Erhöht werden aber nicht nur die Renten, sondern auch gewisse Beiträge. So wird zum Beispiel der Mindestbeitrag von Nichterwerbstätigen von CHF 425 auf neu CHF 445 angehoben. Nichterwerbstätige Ehegatten sind beitragsfrei AHV-versichert, wenn der Ehegatte pro Kalenderjahr mindestens CHF 890 (bisher CHF 850) AHV-Beiträge leistet. Auch für selbstständig Erwerbstätige ändern sich wichtige Zahlen, so zum Beispiel der obere Grenzbetrag für Erwerbseinkommen. Davon ist der volle Beitrag von 9.5 Prozent abzurechnen. Er beträgt neu CHF 53’100 (bisher CHF 51’600).
2. Säule
Die meisten Arbeitgeber versichern ihre Mitarbeiter besser als es das Gesetz vorsieht. Nach wie vor sind aber viele Personen gemäss BVG-Obligatorium versichert. Gemäss Gesetz sind in der beruflichen Vorsorge nur Personen ab einem Jahreseinkommen von über CHF 19’890 (bisher CHF 19’350) versichert. Dieser Betrag wird als Eintrittsschwelle in die berufliche Vorsorge bezeichnet. Pesonen mit einem Einkommen zwischen CHF 19’890 und 23’205 sind mit dem minimal versicherten Lohn von CHF 3’315 (bisher CHF 3’225) versichert. Bei höherem Einkommen entspricht der versicherte Verdienst dem Jahreseinkommen abzüglich Koordinationsabzug. Dieser Koordinationsabzug beträgt neu CHF 23’205 (bisher CHF 22’575). Gemäss BVG sind nur Löhne bis CHF 79’560 (bisher CHF 77’400) versichert. Der versicherte Verdienst beträgt neu CHF 56’355 (bisher CHF 54’825). Wie bereits erwähnt, gibt es immer mehr überobligatorische Vorsorgepläne, in welchen zum Beispiel auch Löhne über dem BVG-Maximum versichert sind. Das Gesetz schränkt aber auch überobligatorische Leistungen ein. Pensionskassen versichern maximal einen Lohn, der dem 10-fachen des oberen Grenzbetrages gemäss BVG entspricht. Somit beträgt der maximal versicherbare Lohn neu CHF 795’600 (bisher CHF 774’000).
3. Säule
Der Staat fördert die private Vorsorge durch steuerliche Begünstigung. Beträge, die in die gebundene Vorsorge der 3. Säule einbezahlt werden, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Diese Einzahlungen bzw. Abzüge sind begrenzt. Für Erwerbstätige mit Pensionskassenanschluss gilt ab dem 1. Januar 2007 ein Maximalbetrag von neu CHF 6’365 (bisher CHF 6’192). Für Erwerbstätige ohne Pensionskassenanschluss beträgt die Obergrenze 20% des Nettolohnes, maximal jedoch CHF 31’824 (bisher CHF 30’960).
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