Seit dem 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in Kraft. Der Grundsatz dieses Gesetzes liegt darin, dass zwei Personen gleichen Geschlechts ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt eintragen lassen können. Ihr Zivilstand lautet neu „in eingetragener Partnerschaft“. Verschiedene Gesetzesgrundlagen mussten angepasst werden. Im Folgenden wird auf die Änderungen bei den Sozialversicherungen hingewiesen.
Grundsätzliches
Für die verschiedenen Sozialversicherungen gilt der Grundsatz: „Wenn ein Partner / eine Partnerin stirbt, ist der überlebende Teil des Paares immer einem Witwer gleichgestellt, unabhängig davon, ob zwei Männer oder zwei Frauen in eingetragener Partnerschaft leben.
AHV
Gleich wie bei einem Ehepaar werden bei Paaren in eingetragener Partnerschaft die Erwerbseinkommen im zweiten Rentenfall, oder bei gerichtlicher Auflösung der Partnerschaft, für die Dauer der eingetragenen Partnerschaft gesplittet. Wenn die Partnerschaft bestehen bleibt, werden die beiden Altersrenten wie bei Eheleuten plafoniert. Dies bedeutet, die beiden Einzelrenten werden zusammengezählt und anteilmässig auf 150% der massgebenden Maximalrente gekürzt. Verstirbt eine in eingetragener Partnerschaft lebende Person, wird dem überlebenden Partner einem Witwer gleichgestellt. Meist wird somit keine Witwerrente fällig, es sei denn, einer der beiden Personen hat aus einer vorbestandenen Beziehung ein Kind unter 18 Jahren (bzw. 25 Jahren sofern in Erstausbildung), das im gleichen Haushalt lebt.
UVG
Sollte einer der beiden Partner durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit sterben, könnte diese Person eine Witwerrente aus der Unfallversicherung auslösen. Der überlebende Partner erhält dann eine Rente, wenn eigene waisenrentenberechtigten Kinder oder Kinder des vorverstorbenen Partners in gemeinsamen Haushalt leben. Auch wenn der überlebende Partner zu mindestens zwei Dritteln invalid ist, fliesst eine Witwerrente. Sind keine Voraussetzungen für eine Witwerrente erfüllt, fliesst weder eine Rente, noch besteht Anspruch auf eine Kapitalabfindung.
Pensionskasse
Stirbt eine Person mit Pensionskassenanschluss, erhält der überlebende Partner unter gewissen Umständen eine Witwerrente. Gemäss Gesetz wird diese gewährt, wenn die eingetragene Partnerschaft mindestens fünf Jahre gedauert hat und der überlebende Partner das 45. Altersjahr vollendet hat. Der überlebende Partner erhält dann eine Rente, wenn er/sie für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss, welches jünger ist als 18 Jahre (bzw. 25 Jahre sofern in Erstausbildung), das im gleichen Haushalt lebt. Falls kein Anspruch auf eine Witwerrente besteht, wird eine Witwerabfindung fällig, welche der dreifachen Jahresrente eines Witwers entspricht.
Eingetragene Partner und Partnerinnen müssen analog der Ehegatten dem Vorbezug für Wohneigentum, einem Kapitalbezug bei Pensionierung oder der Barauszahlung im Freizügigkeitsfall mit einer notariell beglaubigten Unterschrift zustimmen. Wird die eingetragene Partnerschaft aufgelöst, verhält es sich wie bei einer Ehescheidung. Das während der Partnerschaft erworbene Altersguthaben wird hälftig geteilt. Somit ist es den getrennten Personen später wieder möglich, sich wieder voll in die Vorsorgeeinrichtung einzukaufen.
3. Säule
In der freien Vorsorge kann die Begünstigung nach wie vor grundsätzlich frei geregelt werden. Es gilt „nur“ den Pflichtteil der erbberechtigen Personen einzuhalten. Der eingetragene Partner gehört neu auch zum Kreis der gesetzlichen Erben und geniesst – wie die direkten Nachkommen und die Eltern – einen Pflichtteilsanspruch.
Bei der gebundenen Vorsorge wurde mit der Einführung des Partnerschaftsgesetztes auch die Begünstigungsregelung angepasst. Stirbt eine Person die in eingetragener Partnerschaft lebt, geht die Versicherungssumme direkt an den überlebenden eingetragenen Partner.
Konkret:
Bei den Sozialversicherungen haben eingetragene Partnerinnen und Partner – mit wenigen Ausnahmen - die gleichen Rechte und Pflichten wie Ehepaare.


