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Ich befasse mich erstmals mit meiner Pensionierung, und dabei ist mir aufgefallen, dass meine Pensionskasse bei der Ermittlung meiner Altersrente zwischen einem obligatorischen (6,8 Prozent) und einem überobligatorischen (5,835 Prozent) Umwandlungssatz unterscheidet. Bis jetzt bin ich immer davon ausgegangen, dass mein gesamtes Altersguthaben mit dem gesetzlich festgelegten Minimalumwandlungssatz von 6,8 Prozent zur Rente gewandelt wird. Kann meine Pensionskasse den Umwandlungssatz tatsächlich willkürlich abändern?

Leserfrage (ganzer Artikel als PDF-File): » Verschiedene Umwandlungssätze